
Neue Sätze, die für die Mehrwertsteuer gelten
Rückblick auf die Situation.
In der Volksabstimmung vom 24. September 2017 hat der Souverän den Bundesbeschluss vom 17. März 2017 über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer sowie das Bundesgesetz vom 17. März 2017 über die Reform der Altersvorsorge 2020 abgelehnt. Grund für die Änderung der Mehrwertsteuersätze per 1. Januar 2018
Die Mehrwertsteuersätze sind in der Bundesverfassung festgelegt (Art. 130 und 196 Ziff. 14 BV). Eine Änderung der Sätze muss daher von Volk und Ständen in einer Volksabstimmung genehmigt werden. Seit 2011 beträgt der Normalsatz 8 %, der Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3,8 % und der reduzierte Satz 2,5 %. Ein Teil der Mehrwertsteuereinnahmen (0,4 Prozentpunkte des Normalsatzes, 0,2 Prozentpunkte des Sondersatzes und 0,1 Prozentpunkte des reduzierten Satzes) wird für die Zusatzfinanzierung der IV verwendet, die im Dezember 2017 ausläuft. Aufgrund der Ablehnung der Zusatzfinanzierung werden die Mehrwertsteuersätze per 1. Januar 2018 gesenkt.
In der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 haben Volk und Stände jedoch einer Erhöhung der drei Mehrwertsteuersätze um 0,1 Prozentpunkte per 1. Januar 2018 zugunsten der Finanzierung und des Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) zugestimmt.

Die obige Tabelle gibt einen Überblick über die betroffenen Sätze.
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Wir werden uns ab der ersten Novemberwoche wieder mit Ihnen in Verbindung setzen, um den Wechsel des Gebührensatzes mit Ihnen zu planen.
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